Praxis und Pflegedienst Markov

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wissenswertes zur Pflege im häuslichen Bereich

 

 

Das Pflegestärkungsgesetz

 

Mit dem neuen Prüfverfahren NBA („Neues Begutachtungsassessment“) werden Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder anderer Prüforganisationen ab 2017 alle neuen Antragsteller auf Pflegeleistungen persönlich anhand eines Fragenkatalogs auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit hin überprüfen. Entsprechend des Gutachtens entscheidet dann die zuständige Pflegekasse, ob sie ihrem Versicherten einen Pflegegrad zubilligt oder seinen Antrag ablehnt.

 

Wie selbstständig ein Antragsteller noch ist, ermitteln die Prüfer mit dem neuen Begutachtungsinstrument NBA nach einem Punktesystem. Dabei gilt: Je mehr Punkte der Begutachtete erhält, einen umso höheren Pflegegrad und umso mehr Pflege- und Betreuungsleistungen genehmigt seine Pflegekasse.

 

Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen, seelischen Krankheit oder Behinderung für den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden täglichen Ablauf des Alltags voraussichtlich für mindestens 6 Monate in erheblichem oder höherem Maße Hilfe benötigen, werden als pflegebedürftig angesehen. 


Zum Erhalt von Leistungen muss ein Antrag bei Ihrer Pflegekasse gestellt werden!

 

Ergänzende Leistungen:

  • zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel bis 40,00 € / Monat
  • Tages- und Nachtpflege: PG 2 (689,00 €), PG 3 (1.298,00 €), PG 4 1.612,00 €), PG 5 (1.995,00)                                                                          
  • Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen (56 Tage) / Kalenderjahr Verhinderungspflege (max. 42 Tage / Kalenderjahr)
  • Pflegekurse (allgemein, individuell)
  • Beratungsbesuch

 

 

 

 

 

 

Grade der Pflegebedürftigkeit

 

Pflegegrad 1

Gering beeinträchtigte Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)

Voraussetzungen:

  • 27 bis 60 Minuten Grundpflege 
  • bis zu 1 x tägliche psychosoziale Unterstützung 
  • keine nächtlichen Hilfen und Tagespräsenz gebraucht  

Pflegegrad 2

Erheblich beeinträchtigte Selbständigkeit (27 bis < 47,5 Punkte)

Voraussetzungen bei rein körperlicher Notwendigkeit:

  • 30 bis 127 Minuten Grundpflege 
  • bis 1 x tägliche psychosoziale Unterstützung 
  • 0 bis 1 x nächtliche Hilfen 
  • keine Tagespräsenz benötigt 

Voraussetzungen mit psychologischer Erkrankung (z.B. Demenz):

  • 8 bis 58 Minuten Grundpflege
  • 2 bis 12 x tägliche psychosoziale Unterstützung 
  • keine nächtlichen Hilfen 
  • erforderliche Tagespräsenz unter 6 Stunden 

Pflegegrad 3

Schwer beeinträchtigte  Selbständigkeit (47,5 bis < 70 Punkte)

Voraussetzungen bei rein körperlicher Notwendigkeit:

  • 131 bis 278 Minuten Grundpflege 
  • 2 bis 6 x tägliche psychosoziale Unterstützung 
  • 0 bis 2 x nächtliche Hilfen 
  • notwendige Tagespräsenz unter 6 Stunden 

Voraussetzungen mit psychologischer Erkrankung:

  • 8 bis 74 Minuten Grundpflege 
  • 6 x tägliche bis ständige psychosoziale Unterstützung 
  • 0 bis 2 x nächtliche Hilfen 
  • erforderliche Tagespräsenz von 6 bis 12 Stunden  

Pflegegrad 4

Am schwersten beeinträchtigte Selbständigkeit (70 bis <90 Punkte)

Voraussetzungen:

  • 184 bis 300 Minuten Grundpflege 
  • bis 2 bis 6 x tägliche psychosoziale Unterstützung 
  • 2 bis 3 x nächtliche Hilfen 
  • erforderliche Tagespräsenz 6 bis 12 Stunden 

Voraussetzungen bei psychologischer Erkrankung:

  • 128 bis 250 Minuten Grundpflege 
  • 7 x tägliche bis ständige  psychosoziale Unterstützung 
  • 1 bis 6 x nächtliche Hilfen 
  • notwendige Tagespräsenz von 24 Stunden 

Pflegegrad 5

schwerst beeinträchtigte Selbstständigkeit mit außergewöhnlich
hohen Pflegeanforderungen (90 bis 100 Punkte)

In diesem Pflegegrad  wird hinsichtlich der Voraussetzungen nicht mehr zwischen Menschen mit und ohne psychologischen Erkrankungen unterschieden.

Voraussetzungen:

  • 24 bis 279 Minuten Grundpflege 
  • mindestens 12 x tägliche psychosoziale Unterstützung 
  • mindestens 3 x nächtliche Hilfen 
  • erforderliche Tagespräsenz rund um die Uhr 

 

 

 

 

 

 

Antragstellung

 

Pflegeleistungen müssen grundsätzlich durch den Bedürftigen bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen/Pflegekassen wird nach geraumer Zeit ( Frist  für Terminangebot: 2 Wochen, 1 Woche, wenn sich der Patient im Krankenhaus, Hospiz oder einer Reha-Einrichtung befindet) in persönlicher Begutachtung über das Vorliegen und den Umfang der Pflegebedürftigkeit entschieden. Das Ergebnis teilt die Pflegekasse dem Pflegebedürftigen mit. 


Bei der Antragstellung wählt der Versicherte aus folgenden Leistungsmöglichkeiten:

 

a) Pflegesachleistungen:  

Leistungen werden komplett durch einen Pflegedienst als Partner der Pflegekasse erbracht


b) Kombinationsleistungen: 

Sachleistungen werden durch einen Pflegedienst erbracht, es erfolgt eine prozentuale Auszahlung (ca. 50% ) des Restbetrages für die Vergütung der privat helfenden Personen


c) Pflegegeld:  

der Versicherte zahlt mit dem Pflegegeld komplett die Leistungen der Grundpflege und Hauswirtschaft, die von Privatpersonen erbracht werden

 

Bezieht der Versicherte Pflegegeld, muss er bei PG 2 und 3 halbjährlich, bei PG 4 und 5 vierteljährlich einen professionellen Beratungseinsatz für die pflegenden Angehörigen in Anspruch nehmen, ansonsten droht der Verlust der Geldleistung. Der Einsatz wird vom Versicherten finanziert. 

 

Pflegegeld wird nicht gezahlt bei:

  •  Aufenthalt im Krankenhaus oder Reha - Maßnahmen ab der 5. Woche
  • Häusliche Krankenpflege durch Krankenkasse
  • Inanspruchnahme der vollen Sachleistung bei teil- oder vollstationärer Pflege, / Tages- und Nachtleistungen
  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
  • Unterstützung für ähnliche Leistungen durch andere Behörden / Einrichtungen

 

 

 

 

 

 

Finanzieller Hintergrund für Leistungen der Pflegeversicherung in Euro:

 

ambulant (Pflegegeld)

 

Pflegegrad Regelsatz
1 0
2 316,00
3 545,00
4 728,00
5 901,00

 

ambulante Sachleistung in der häuslichen Pflege

 

Pflegegrad Regelsatz
1 0
2 689,00
3 1.298,00
4 1.612,00
5 1.995,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Urlaubs- und Verhinderungspflege

 

Über die Möglichkeiten der Verhinderungspflege (jährlich bis zu 1.612,00 € tatsächlich entstandener Kosten in max. sechs Wochen für Personen, die bereits mehr als 6 Monate gepflegt haben), Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege und unseren Kooperationspartner im stationären Pflegebereich beraten wir Sie jederzeit gern persönlich und individuell.

 

 

 

 

 

 

Hauswirtschaft und Dienstleistungen

 

Unsere Mitarbeiterinnen kümmern sich um Ihre Wünsche des Einkaufs, der Mahlzeitzubereitung, des Wäscheservice, der Wohnungs- und Fensterreinigung, Rezepteinlösung usw.


Wünschen Sie es, organisieren wir Friseur, Fußpflege Kosmetik, Massage, mobilen Optiker usw. im Hausbesuch oder übernehmen / vermitteln den Fahrdienst. Wir begleiten Sie auf Wunsch außer Haus. 

 

Wöchentlich finden organisierte Treffen im Gemeinschaftsraum statt, der auch jederzeit für private Zwecke genutzt / gemietet werden kann.
Ein kleiner Bibliotheksbestand lädt zur Lektüre ein, Gesellschaftsspiele stehen zur Verfügung.

 

Gästezimmer ermöglichen die kurzzeitige Unterbringung Ihres Besuches ganz in Ihrer Nähe. 

 

Unsere Hausmeister des Vertrauens (Christian Müller, Rainer Schenkel, Volker Schmidt, Frank Schumann) bemühen sich in den Häusern Vordere Schlobachstr.5-7, Böhlitz-Ehrenberg und im Wohnkomplex Wahren, Georg-Schumann-Str.306-312 um ein Wohnen ohne technische Störungen und in angenehmer Atmosphäre.

 

 

 

 

 

 

Angehörigenberatung

 

Zu unseren Sprechzeiten werden Sie kompetent zu Ihrem jeweiligen Problem (Verträge, Leistungen, technische Hilfen, Pflegehilfsmittel, Wohnraum, Kontakte) in unserem Büro in Leipzig Wahren beraten. Auf Wunsch und nach Terminabsprache beraten wir Sie auch in Ihrer Häuslichkeit oder am Firmensitz. 

 

In Akutfällen erreichen Sie uns über

Handy: 0177  37 87 269

rund um die Uhr.